Haushaltshilfe nach einer Operation

 

Unter bestimmten Voraussetzungen, wie zum Beispiel nach einer Operation, erstattet die Krankenversicherung ihrem Versicherten die Kosten einer Haushaltshilfe, um den Haushalt vorübergehend weiterführen zu können. Eine Haushaltshilfe kann eine Leistung der Krankenversicherung, der Unfallversicherung, der Rentenversicherung oder einer Unfallversicherung sein. Bei Geringverdienenden oder Personen ohne Versicherungsschutz kann die Haushaltshilfe auch als Sozialleistung gewährt werden, die sich an den Leistungen der Krankenversicherung orientiert. Im konkreten Wortlaut des fünften Sozialgesetzbuchs (§ 38 SGB V) ist festgelegt, dass jeder versicherten Person dieser Anspruch zusteht, wenn die Person, die den Haushalt führt, aus gesundheitlichen Gründen ausfällt. Normalerweise ist die Gewährung einer Haushaltshilfe über die Krankenversicherung an die Bedingung geknüpft, dass ein Kind im Haushalt lebt. Seit dem 01.01.2016 haben jedoch auch Versicherte ohne im Haushalt lebende Kinder die Möglichkeit, eine Haushaltshilfe für maximal vier Wochen bei schwerer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten Operation, zu erhalten. Diese Unterstützung im Haushalt und im Alltag wird von der Krankenkasse im Rahmen der Übergangspflege bereitgestellt.


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